UPPW-Vortrag Nr. 31

Prof. Dr. iur. Ekkehard Hofmann, Trier
Der Abschied von der (ohnehin meist
falsch verstandenen) Verfahrensautonomie
der Mitgliedstaaten

Anmerkungen zum Urteil des EuGH in der Rechtssache
C-137/14 vom 15. Oktober 2015

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2015
in der Rechtssache C-137/14 bestätigt, was viele befürchtet hatten: das
europäische Recht nimmt, soweit es für die praktische Wirksamkeit einer
Richtlinie erforderlich ist, keine Rücksicht auf das mitgliedstaatliche
Verwaltungsverfahrensrecht. Mit dem Urteil ist die materielle Präklusion
des § 73 Abs. 4 VwVfG im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie
europarechtswidrig. Darüber hinaus hat der EuGH mit seinem Judikat
wiederholt und hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs erweitert,
dass die frühere Beschränkung der Klagebefugnis von Umweltverbänden
auf Rechtsvorschriften, die Rechte einzelner begründen, mit der
UVP-Richtlinie nicht vereinbar war. Nimmt man hinzu, dass die Nachholbarkeit
bestimmter Verfahrenshandlungen vom EuGH ebenfalls nicht
akzeptiert wurde, ist die in dem Referat näher zu beleuchtende Frage
aufgeworfen, ob das europäische UVP-Recht endgültig zu einer Sondermaterie
geworden ist – oder ob sich hier ein fundamentaler Funktionswandel
der Verwaltungsgerichtsbarkeit andeutet, dessen Folgen noch
nicht abgesehen werden können.

Prof. Dr. iur. Ekkehard Hofmann, Studium der Rechtswissenschaft Universität
Hamburg (1988–1993), Promotion 1997 an der dortigen Forschungsstelle
Umweltrecht zum Thema Der Schutz vor Immissionen des Verkehrs, 1998
Zweites Staatsexamen, 2002–2003 Visiting Scholar an der New York University
School of Law, Habilitation 2006 zum Thema Abwägung im Recht. 2007–
2011 Stellvertretender Leiter des Departments Umwelt- und Planungsrecht
des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung – UFZ, Leipzig; 2011–2014
Professor für Öffentliches Recht, Universität Würzburg; seit Oktober 2014 Inhaber
des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht, an
der Universität Trier; Direktor des dortigen Instituts für Umwelt- und Technikrecht
(IUTR).

Folien Prof. Dr. Hofman

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